Familienrecht
Das Familienrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Personen, die durch eine Ehe, eine eingetragene Lebenspartnerschaft, durch einen Partnerschaftsvertrag bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft oder durch Verwandtschaft miteinander verbunden sind.
In diesem Bereich ergeben sich vielfältige Fragestellungen, und zwar sowohl bei einvernehmlichen, als auch streitigen Lebenssituationen, die mit anwaltlicher, aber auch mit notarieller Hilfe gelöst werden können.
Beispielhaft sollen einige häufig vorkommende Problemstellungen dargestellt werden.
Arten des Zusammenlebens
Die Bandbreite der Möglichkeiten des Zusammenlebens zwischen Mann und Frau und auch gleichgeschlechtlichen Partnern ist groß. Es gibt verschiedene Formen der rechtlichen Fixierung des Zusammenlebens, die dann auch bei Auflösung oder Trennung unterschiedliche rechtliche Konsequenzen haben.
Scheidungsverfahren
Nach Eingehung einer Ehe oder auch einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können diese Verbindungen nur durch das jeweils zuständige Familiengericht aufgelöst werden.
Voraussetzung für die Auflösung dieser Verbindung ist das Scheitern der Ehe oder der Lebenspartnerschaft. Dieses Scheitern wird nach Ablauf bestimmter Fristen bei einvernehmlichem Sachvortrag vermutet, ansonsten muss dies im Einzelnen dargelegt werden.
Im Zusammenhang mit diesen Verfahren trifft das Gericht obligatorisch eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich, also zum Ausgleich der unterschiedlichen Höhe der in der aufzulösenden Verbindung erworbenen Renten- oder Versorgungsanwartschaften. Hierzu kommt es nur dann nicht, wenn entweder ein notarieller Verzichtsvertrag vorliegt oder ein entsprechender Antrag auf Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft vor Ablauf von 3 Jahren seit Eingehung der Ehe der jeweiligen Gegenseite zugestellt wird und von beiden Beteiligten kein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleiches gestellt wird.
Fakultativ kann das Gericht gebeten werden, im Zusammenhang mit der Scheidung Regelungen zum Kindesunterhalt, zum Ehegattenunterhalt, zum Zugewinnausgleich, zum Umgang mit den Kindern, zum Sorgerecht, zur Aufteilung der Haushaltsgegenstände und zur Nutzung der Ehewohnung nach der Scheidung zu treffen. Hierbei handelt es sich dann um sogenannte Folgesachen, über die gemeinsam mit der Scheidung zu befinden ist. Diese Angelegenheiten können jedoch auch außerhalb des Scheidungsverfahrens zwischen den Parteien einvernehmlich oder im Streitfalle durch das Familiengericht geregelt werden.
Ein Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Entgegen weit verbreiteter Annahmen gibt es keinen gemeinsamen Scheidungsanwalt. Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung handelt es sich bei den Beteiligten um gegnerische Parteien. Aus diesem Grund darf ein Rechtsanwalt nicht beide Beteiligten vertreten. Sofern der nicht vertretene Beteiligte aber dem Scheidungsbegehren nur zustimmt und keine eigenen Anträge stellt, reicht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt aus.
Wir können nur dazu raten, sich in all diesen Fragen, ob einvernehmlich oder streitig, rechtzeitig den Rat eines ausgewiesenen Fachmannes einzuholen. So können schon im Vorfeld nachteilige und gegebenenfalls nicht wieder gut zu machende Folgen vermieden werden.
Unterhalt
Sowohl in der bestehenden Verbindung durch Ehe oder Lebenspartnerschaft, als auch während der Trennungsphase und gegebenenfalls nach der Scheidung der Ehe oder Aufhebung der Lebens-partnerschaft können Unterhaltsansprüche bestehen. Die Grundlagen dieser Unterhaltsansprüche sind im Gesetz geregelt. Ob die Voraussetzungen vorliegen und gegebenenfalls in welcher Höhe Leistungen erbracht werden müssen, bedarf ausgiebiger und intensiver Prüfung. Dies kann nur durch einen Fachmann gewährleistet werden, der auf der Grundlage des Gesetzes und der neuesten Rechtsprechung eine Einschätzung und Überprüfung vornimmt. Gerade beim nachehelichen Unterhalt besteht die Möglichkeit des Ausschlusses oder der Kürzung, aber auch der Befristung oder Herabsetzung.
Aufgrund der alternden Bevölkerung tritt im Übrigen auch der Eltern-Unterhalt, also Zahlungen der Kinder für die Eltern, in den Fokus des allgemeinen Interesses. Auch bei diesen komplexen Fragestellungen bedarf es frühzeitig anwaltlicher Hilfe.
Kinder
Häufig werden bei Trennung und Scheidung die eventuell vorhandenen Kinder betroffen. Im Regelfall bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, je nach Einzelfall kann es aber auch zu anderen Regelungen kommen. Auch Fragen des Umgangsrechtes, also der geregelte Kontakt des Elternteils, bei dem die Kinder nicht ihren Lebensmittelpunkt haben, kann zu Auseinandersetzungen oder Streitigkeiten führen, die dann letztendlich durch das Familiengericht entschieden werden. Eine derartige Entscheidung ist aber nicht in jedem Fall notwendig, die Eltern können sich auch ohne Hilfe des Gerichtes einigen, was im Regelfall auch im Interesse der Kinder liegt. Bei all diesen Fragen ist für das Gericht letztendlich das Kindeswohl von Bedeutung.
Klärungsbedarf besteht auch häufig bei der Zahlung von Kindesunterhalt durch den Ehegatten, der die Kinder nicht betreut. Die Fragen zur Leistungsfähigkeit und damit auch der Höhe des Unterhaltes sind vergleichbar mit dem Problemkreis des Unterhaltes für den Ehe- bzw. Lebenspartner. Allerdings werden bei Minderjährigkeit der Kinder höhere Anforderungen an die Erwerbsobliegenheiten des Barunterhaltsverpflichteten gestellt. Es gibt zwar Regelwerke wie die Düsseldorfer Tabelle, die jedoch ohne fachspezifische Kenntnis für den Laien nicht ohne weiteres verständlich sind. Auch insoweit ist im Regelfall anwaltlicher Rat notwendig.
Vermögensauseinandersetzung/Zugewinngemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft ist der häufigste Güterstand, da er als gesetzlicher Güterstand gilt, sofern die Eheleute keine ehevertragliche Regelung getroffen haben.
Bei Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft durch Scheidung oder Aufhebung oder Tod findet ein Zugewinnausgleich statt. Die Ermittlung, ob eine solche Ausgleichsforderung besteht und gegebenenfalls in welcher Höhe bedarf intensiver Sachverhaltsaufklärung, die sinnvollerweise durch einen Fachmann durchgeführt wird. Die insoweit entstehenden Fragestellungen sind komplex und diffizil. Da im Regelfall nicht unerhebliche Vermögenswerte betroffen sind, bedarf es gerade auch in diesem Bereich frühzeitiger und fachspezifischer Beratung.
Die Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechtes kann sich beziehen auf die Auseinandersetzung im Hinblick auf Sachen, die im Miteigentum der Eheleute stehen, soweit nicht spezielle gesetzliche Regelungen gelten. Betroffen ist hier vor allen Dingen das gemeinsame Familienheim. Auch die Auseinandersetzung bezüglich der Übernahme von gemeinsamen Schulden bzw. auch der Aufteilung gemeinsamer Bankguthaben und Wertpapiere gehören in diesen Bereich.